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Donnerstag, 20.01.2011:

Angeklagter Libanese wird freigesprochen

Das Landgericht Tübingen hat am Montag einen 30-jährigen Libanesen freigesprochen. Seine Ex-Partnerin aus dem Steinlachtal hatte ihm vorgeworfen, sie 2009 vergewaltigt und von 2004 bis 2007 zur Prostitution gezwungen zu haben.

Tübingen. Der Grund für den Freispruch am fünften und letzten Verhandlungstag: Die Zweite Große Strafkammer um den Vorsitzenden Richter Martin Streicher äußerte erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin. „Die Kammer schließt sich im Ergebnis der Meinung der Gutachterin an, nach der die Aussagen der Zeugin wohl nicht erlebnisbegründet sind. Davon müssen wir ausgehen, darum kommen wir nicht herum“, sagte Streicher in der Urteilsbegründung. Was den Fall sehr von anderen unterscheide sei die Tatsache, „dass das gesamte Geflecht zerbröselt, wenn man es genauer betrachtet“.

Marianne Clauß, Ärztin für Psychiatrie, stufte die Hauptzeugin in ihrem Gutachten als „in sich sehr widersprüchlich“ ein; deren Aussagen umschrieb sie mit „grotteninkonstant“. So sei in der polizeilichen Vernehmung etwa von einer Vergewaltigung die Rede gewesen, bei der richterlichen Vernehmung dann von zwei – und diese seien auch noch in acht oder neun ganz unterschiedlichen Versionen geschildert worden. In der Vorstellung der Zeugin sei das Berichtete aber „womöglich wahr“, räumte der Richter ein. „In diesen Fällen, wo nur eine Aussage den Angeklagten belastet, muss man die Aussage des mutmaßlichen Opfers ganz besonders kritisch betrachten“, betonte Streicher. Auch beim Vorwurf der Zuhälterei gebe es keinerlei Anhaltspunkte, dass die Prostitution – das mutmaßliche Opfer ging dieser Tätigkeit bewiesenermaßen eine Zeit lang nach – erzwungen gewesen sei.

Nach Abschluss der Beweisaufnahme – zwei weitere Zeuginnen sagten aus – hatte Staatsanwalt Michael Schneider bereits auf Freispruch plädiert. Seine Begründung: Für eine tatsächliche Vergewaltigung gebe es keine objektiven Beweise. Zum Geschlechtsverkehr – bei dem die Zeugin vom Angeklagten nachweislich schwanger wurde – sei es möglicherweise auch „ohne Gewalt“ gekommen. In den Aussagen der Zeugin sehe er „keine Konstanz, was das Kerngeschehen anbelangt“. Die Ausübung der Prostitution sei wahrscheinlich durch „Anstiftung des Angeklagten“ erfolgt; „das alleine ist aber keine Straftat“, so Schneider. Es gelte daher der Rechtsgrundsatz: Im Zweifel für den Angeklagten.

Nebenklägerin Susanne Hoppe-Willmann forderte eine Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren. Vor allem mit psychischem Druck habe der Mann seine Partnerin zur Prostitution gezwungen, er habe sie permanent kontrolliert und sie in eine wirtschaftliche Abhängigkeit gebracht, indem er ihr das verdiente Geld komplett weggenommen habe. Aufgrund von Drohungen, Demütigungen und Misshandlungen habe das Opfer „gar nicht anders gekonnt, als das zu tun, was er wollte“. Fast alle Zeugen, die vor Gericht aussagten, hätten geschildert, dass ihre Mandantin „Todesangst“ gehabt habe – das spreche für ihre Glaubwürdigkeit.

Verteidiger Christian Niederhöfer sah das ganz anders: Er unterstellte der Hauptzeugin, sie habe „bewusst Personen und Institutionen instrumentalisiert“. Die Vorwürfe – „das ist schließlich kein Hühnerdiebstahl“ – basierten ausschließlich auf falschen Angaben des Opfers: „Sie hat es sehr gut vermocht, uns etwas vorzuspielen.“ Es gehe nicht darum, das Opfer schlecht zu machen, „sie hat aber eben gelogen, bewusst oder unbewusst“, zeigte sich Niederhöfer überzeugt.

Ganz „leer“ ging der Angeklagte dann doch nicht aus: Er wurde der Beschaffung und des Besitzes eines gefälschten holländischen Passes für schuldig befunden. Die Freiheitsstrafe von sechs Monaten gilt jedoch als verbüßt, da der 30-Jährige zehn Monate lang in Untersuchungshaft saß.



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