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Donnerstag, 09.06.2011:

Anklage wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses, Prostitution und Zuhälterei erhoben

Gegen einen 57-jährigen Polizeioberkommissar aus Straßenhaus, einen 63-jährigen selbständigen Kaufmann aus Kleinmaischeid sowie drei Frauen im Alter zwischen 36 und 26 Jahren aus Dierdorf, Limburg und Kleinmaischeid hat die Staatsanwaltschaft Koblenz Anklage erhoben.



Dem Polizeibeamten wird in der Anklageschrift für das Landgericht Koblenz zur Last gelegt, in 20 Fällen von Mai 2008 bis August 2009 Dienstgeheimnisse verletzt zu haben. Aufgrund seiner Funktion und Eigenschaft als Polizeibeamter hatte er mittels ihm individuell zugeordneter Zugangsdaten über die dienstlich zur Verfügung gestellten EDV-Anlagen Zugriff auf die Datenbestände der polizeilichen Informationssysteme POLIS (Kriminalpolizeiliche Sammlung personenbezogener Daten von bereits polizeilich in Erscheinung getretenen Personen), ZEVIS (Zentrale-Verkehrsinformationssystem des deutschen Kraftfahrtbundesamtes) und EWOIS (Rheinland-Pfälzische zentrale Einwohnerinformationssystem). Spätestens ab dem 26.05.2008 nahm der im Rotlichtmilieu tätige 63-jährige Mitbeschuldigte Kontakt zu dem Polizeibeamten auf und bat ihn um unberechtigte Abfragen in den oben genannten Informationssystemen. Fortan führte der Amtsträger in seinen Büroräumen verschiedene Abfragen in den Informationssystemen durch und übermittelte die jeweiligen Erkenntnisse an seinen Auftraggeber.
Es besteht zudem der Verdacht, dass der selbständige Kaufmann dem Polizeioberkommissar in zwei Fällen einen Vorteil als Gegenleistung für die Vornahme einer künftigen Diensthandlung, wodurch dieser seine Dienstpflichten verletzen würde, angeboten hat. In der Absicht, den bereits seit Mai 2008 bestehenden guten polizeilichen Kontakt aufrecht zu erhalten und weiterhin polizeiliche Auskünfte zu erlangen, soll er dem Polizeibeamten nicht zustehende Besserstellungen in Aussicht gestellt haben, in einem Fall ein Rabatt bei einem künftigen PKW-Kauf, in dem anderen Fall eine Behandlung im Krankheitsfall durch einen Spezialisten. Zu der Gewährung eines entsprechenden Vorteils kam es allerdings nicht.
Darüber hinaus wird sich der 63-jährige deutsche Staatsangehörige wegen Zuhälterei und Ausbeutung von Prostituierten in vier Fällen zu verantworten haben. Demnach machte er nach dem Ergebnis der Ermittlungen vier für ihn tätig gewesenen Prostituierten verbindliche Vorgaben bei der Berufsausübung, überwachte deren Einhaltung und behielt 50 % der Einnahmen ein. Er soll Regelungen über die Entgeltzahlung an die Prostituierten sowie Zeitdauer und Umfang der Prostitutionsausübung festgelegt haben. Neben persönlicher Kontrolle ermöglichten ihm installierte Kameras eine ständige Kontrolle.
Zudem besteht gegen den 63-jährigen Beschuldigten der Verdacht, im September 2009 unter konkludenter Androhung von gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine Prostituierte im Vorderen Westerwald dazu veranlasst zu haben, ihren Stellplatz zu verlassen.
Außerdem besteht gegen ihn der Verdacht des Betruges und der Erpressung in jeweils einem Fall.

Einer bei ihm tätigen Prostituierten soll er die Festnahme ihres Freundes vorgespiegelt haben. Der Beschuldigte habe sich sodann die Sorge der Prostituierten um das Wohlbefinden ihres Freundes zunutze gemacht und ihr angegeben, sich für Bargeldzahlungen um die Angelegenheit zu kümmern. In der Folgezeit soll sie insgesamt 9000,00 EUR an den Beschuldigten ausgehändigt haben.
Von einer für ihn tätig gewesenen Prostituierten soll der 63-jährige selbständige Kaufmann verlangt haben, von einer berechtigten Forderung Abstand zu nehmen. Er habe angegeben, dass er im Falle eines Rechtsstreits, Bilder, welche sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Prostituierte darstellen, im Kindergarten und in der Schule ihrer Kinder verteilen werde. Die Frau habe sodann auf die Forderung verzichtet.
Den zwei 36jährigen Frauen aus Dierdorf und Kleinmaischeid wird Beihilfe zur Ausbeutung von Prostituierten und zur Zuhälterei vorgeworfen. Die Frau aus Dierdorf soll zudem gemeinsam mit der 26jährigen aus Limburg an der räuberischen Erpressung im Wege einer Beihilfe beteiligt gewesen sein.
Der Polizeibeamte erklärte, ihm sei bewusst, dass er in mehreren Fällen keine dienstliche Veranlassung gehabt habe, Daten zu erheben und diese in Teilen oder vollständig an den 63-jährigen Kaufmann herauszugeben. Alle anderen Beschuldigten haben sich zur Sache nicht eingelassen.

Im Falle des Schuldspruchs wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses sieht das Strafgesetzbuch für die Tat Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Der Anstifter wird insoweit gleich dem Täter bestraft. Bestechung wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, Zuhälterei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, Betrug und Erpressung jeweils mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Räuberische Erpressung stellt ein Verbrechen dar. Im Falle des Schuldspruchs sieht das Strafgesetzbuch für die Tat Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor. Auch die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist jedoch zu  mildern.



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