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Freitag, 09.04.2010:
Zuhälter klagt auf mildere Strafe und bekommt recht! Absurde Folgen des Prostitutionsgesetz
Das „Prostitutionsgesetz“ sollte ein Meilenstein zur Legalisierung sein. Nicht zuletzt sollte es vor allem dem Schutz der Frauen dienen. Doch nun überrascht der Bundesgerichtshof mit dem Gegenteil der einstigen gesetzgeberischen Absicht.
Als im Jahre 2002 das „Prostitutionsgesetz“ in Kraft trat, waren sich die Experten einig: Es sollte ein Meilenstein zur Legalisierung sein und vor allem dem Schutz der Damen dienen. Gut acht Jahre später überrascht nun der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Gegenteil dieser gesetzgeberischen Absicht.
Das Berliner Landgericht (LG) hatte Anfang 2009 eine Zuhälterbande zu langjährigen Haft-strafen verurteilt. Die Angeklagten hatten unter Anwendung von Gewalt im großen Stil Häuser an Prostituierte „vermietet“ und die Damen dort quasi zu Sklaven gemacht. Nach dem Auffliegen der Bande verurteilte das LG Berlin die (geständigen) Täter wegen „Zuhälterei“ gemäß § 181a des Strafgesetzbuches zu umfangreichen Gefängnisstrafen. Damit schien die Sache eigentlich erledigt. Einer der Täter allerdings ging in die Revision zum BGH. Sein Argument: Wegen des Prostitutionsgesetzes, das ja die Prostitution quasi legalisiere, müsse er als Zuhälter jetzt auch milder bestraft werden.
Makaber bis absurdWas makaber bis absurd klingt, bestätigte der BGH. Die Strafe des Täters müsse tatsächlich gemildert werden, die Prostitution sei ja inzwischen einer „normalen“ Arbeit gleichzusetzen. Wörtlich: „Nicht strafbar können deshalb Maßnahmen der Zuhälter sein, die auch hinsichtlich der Erbringung einer gewöhnlichen Arbeit wirksam zu vereinbaren gewesen wären. Damit scheidet die Festlegung von Zeit, Ort und Mindestentgelten als strafbares Verhalten grundsätzlich aus. Für die Festsetzung von Mieten und sonstigen Zahlungspflichten gilt im Prinzip nichts anderes, sofern deren Erfüllung in einem angemessenen Zusammenhang mit den Leistungen der Organisatoren der Prostitution stehen, wie etwa dem Aufsuchen und der Nutzung von Räumlichkeiten, dem Fernhalten von Störern und dem Schutz vor zudringlichen Freiern.“ Und abschließend heißt es: „Des Weiteren muss zugunsten des Angeklagten gewertet werden, dass sich einige der erlassenen 'Regelungen' auch zum Schutz der Prostituierten auswirkten, namentlich der Kondomzwang, die Vorgabe von Mindestvergütungen und dass die Prostituierten über auskömmliche Einkünfte verfügten.“
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